Für Agenturen und Veranstalter hatte die Bundesregierung am 18.12.2019 ein eher bitteres „Weihnachtsgeschenk“ parat: Denn mit der Änderung der Margenbesteuerung im B2B-Sektor nach § 25 Umsatzsteuergesetz, kann beim Weiterverkauf von innerdeutschen Reiseleistungen keine Mehrwertsteuer mehr ausgewiesen werden. Kein Wunder, dass von einem Preisschock im Business-Travel die Rede war. Schließlich kommen jetzt durch den Wegfall der Vorsteuerabzugsfähigkeit pro Dienstreise Mehrkosten von 7 bis 19 Prozent auf Unternehmen zu.
Doch damit nicht genug – neben den Mehrkosten für Unternehmen beeinflusst die Gesetzesänderung auch die internen Abrechnungs- und Buchhaltungsprozesse: „Seit der Gesetzesänderung werden in den AirPlus-Gesamtrechnungen Leistungen mit und ohne Vorsteuer angegeben, je nachdem, ob es sich um eine weiterverkaufte oder um eine vermittelte Reiseleistung handelt“, erläutert Birgit Hölzel, Country Manager Germany von AirPlus International. „Diese müssen jetzt in einem zusätzlichen Prozess sortiert und unterschiedlich verbucht werden, was natürlich einen zeitlichen Mehraufwand nach sich zieht.“
Bespielrechnung: Kostete zuvor ein Hotelzimmer 100 Euro pro Nacht, konnte der Reseller die darauf entfallenden 7 Euro als Vorsteuer ausweisen. Ebenso bekamen Business-Reisende die Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Seit dem 18.12.19 ist dies für Reseller nicht mehr gestattet. Die Kosten trägt der Geschäftsreisende bzw. das Unternehmen.
Während aktuell Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gegen das neue Gesetz vorgehen möchten, gibt es längst eine Lösung, die den Vorsteuerabzug nach wie vor ermöglicht. Denn sofern es sich bei der angebotenen Reiseleistung nicht um den Weiterverkauf durch einen Reseller handelt, sondern lediglich um deren Vermittlung, bleibt die bisherige Vorsteuerabzugsfähigkeit bestehen.
Ein Beispiel: Der Geschäftsführer des fiktiven Unternehmens Müller-Meier Consulting bucht für eine Geschäftsreise über ein Hotelbuchungsportal Übernachtungen im malerischen Dorint Resort und Spa Bad Brückenau, einem Akzeptanzpartner von AirPlus. Die Buchung erfolgt zwar über das Hotelbuchungsportal, aber die Bezahlung und Rechnungsstellung werden über das AirPlus Merchant Agreement von AirPlus abgewickelt. Dadurch erfolgt eine direkte Vermittlung der Reiseleistung durch das Buchungsportal – und kein Weiterverkauf. Folglich kann die Vorsteuer für die Hotelübernachtung auf der Rechnung ausgewiesen werden.
In Deutschland bieten bereits ca. 2.500 Hotels mit der Akzeptanz des AirPlus Company Accounts und der AirPlus Meeting Card exakt diese Möglichkeit. Da sämtliche Rechnungsstellungen zusätzlich in elektronischer Form erfolgen, werden Abrechnungsprozesse deutlich verschlankt und Informationsverlusten vorgebeugt. Für Unternehmen bedeutet dies: Reisekostenabrechnungen, die manuell nachgebessert werden müssen, gibt es schlichtweg nicht mehr.
Hotels und MICE-Anbieter mit einem AirPlus Merchant Agreement ersparen sich zudem viele administrative Prozesse: AirPlus übernimmt sowohl die Zahlungssicherheit als auch die Rechnungsstellung (inklusive Mahnwesen) und limitiert den Forderungsausfall. Die Bonitätsprüfung durch das Hotel entfällt, stattdessen wird die Planungssicherheit aufgrund von festen Auszahlungsterminen seitens AirPlus deutlich erhöht.
Wie Sie mit der Akzeptanz des AirPlus Company Accounts und der AirPlus Meeting Card zudem die Kundenbindung steigern können und die Erwartungen Ihrer Business-Gäste vollends erfüllen, erfahren Sie im Referenzvideo der Dorint GmbH, seit 2007 Akzeptanzpartner von AirPlus.
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